Der Elternrat
Klassenelternvertreter

Warum gibt es Klassenelternvertreter?

Die Klassenelternvertreterinnen und -vertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz. Sie haben die Aufgabe,
  • die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander und mit den Lehrkräften zu pflegen
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln
  • die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren
  • die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen
  • den Elternrat zu wählen.
Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.

Damit die Klassenelternvertreterinnen und -vertreter ihre Aufgaben erfüllen können, sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Aus-künfte zu erteilen. Die Ersatzpersonen vertreten die Klassenelternvertreterin oder den Klassenelternvertreter im Verhinderungsfall in der Klassenkonferenz und bei der Wahl des Elternrates.

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klas-senelternvertreterinnen oder -vertreter: die Klassenelternvertretung (§ 69 HmbSG).

In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatz-person (Stellvertreterin oder Stellvertreter) zu wählen. Alternativ zur persönlichen Stell-vertretung besteht die Möglichkeit, eine Reihenfolge der Ersatzpersonen nach der auf sie entfallenen Stimmenzahl festzulegen. Dies muss vor den Wahlen mehrheitlich beschlos-sen werden.

Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände (zum Beispiel in der gymnasialen Oberstufe), so wählen die Eltern der Schulstufe für jede Jahrgangsstufe ihre Vertretung.

Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen und -vertreter richtet sich nach der Zahl der noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe. Dabei entsprechen 25 Schülerinnen und Schüler und je angefangene 25 Schülerinnen und Schüler jeweils einer Klasse (§ 109).

Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater allein anwesend oder allein stehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen getrennt abgeben. Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für die Abgabe beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils. Die Wahl darf nur dann stattfinden, wenn mindestens drei Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler anwesend sind.